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Leibfahne des k.k. österreichischen Linien-Infanterie-Regiment Lusignan (No. 16)
(Österreich, nach 1792)

Leibfahne des k.k. österreichischen Linien-Infanterie-Regiment Lusignan (No. 16), Inv. Nr. B 71 © Bayerisches ArmeemuseumDie Leibfahne des österreichischen 16. Linien-Infanterie-Regiments Lusignan entspricht dem Muster, das nach dem Regierungsantritt von Kaiser Franz II. als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches 1792 eingeführt wurde. Es zeigt auf einem weißen Fahnenblatt den Doppeladler mit dem großen Wappen der Habsburger-Dynastie mit den Kronen von Böhmen und Ungarn, seitlich die Initialen des Kaisers. Auf der Rückseite befindet sich eine Marien-Darstellung. Da alle Fahnen gleich waren, war in der oberen Ecke die Regiments-Nummer angebracht. Sie ist am fragmentarischen Objekt nicht mehr erkennbar, aber im alten Inventar noch belegt.

Seit 1805 war ein neues Muster vorgeschrieben, dessen Heraldik dem neuen Status des neuen österreichischen Kaisertums angepasst wurde. Offensichtlich wurden aber bei vielen Einheiten die alten Feldzeichen noch wesentlich länger beibehalten.

Die Fahne ist eine Trophäe aus dem für die Bayern siegreichen Gefecht bei Wörgl am 13.Mai 1809. In diesem heftigen Gefecht erstürmten drei Eskadronen des Chevaulegers-Regiments Leiningen eine österreichische Geschützstellung. Der Regimentsgeschichte zufolge wurde diese Fahne durch den Corporal Theodor Stain erobert. Er wurde für seine Heldentat mit der goldenen Verdienst-Medaille und dem französischen Kreuz der Ehrenlegion ausgezeichnet; drei Offiziere des Regiments, Rittmeister Ritter, Oberlieutenant Constantin Prinz Löwenstein-Wertheim und Lieutenant Montgrif, wurden befördert und erhielten den Max-Josephs-Orden.

Feldzeichen, die „mit stürmender Hand“ im Gefecht erobert wurden, also im Kampf Mann gegen Mann, waren die höchstrangigen Trophäen, die im Krieg errungen werden konnten.

Diese Fahne wird in der Bayerischen Landesausstellung „Napoleon und Bayern“ (30. April bis 31. Oktober 2015) im Neuen Schloss in Ingolstadt zu sehen sein (Inv. Nr. B 71).